Steuererklärung

Steuererklärung - Frist, Formulare, Software, Elsterformular und Finanzamt

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SteuererklaerungsfristenSteuererklärung Frist

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung richtet sich danach, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Nicht zur Abgabe verpflichtet sind Sie, wenn Sie einen Lohnsteuerjahresausgleich (Antragveranlagung ) abgeben.

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Steuererklärungsfrist 2011

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, dann ist die Frist für die folgenden Steuererklärungen 2011

der 31.5.2012. Bis dahin sind die Steuererklärungen bei den Finanzämtern abzugeben. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Fristverlängerung bei der Abgabe der Steuererklärung über einen Steuerberater erhalten. Allerdings kann das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig anfordern. Sollten Sie die Frist verpasst haben, wird das Finanzamt Sie Ihre Steuererklärung erinnern.

Wer seine Steuererklärung 2011 abgeben möchte, der sollte bereits die Steuererklärung für 2010 beim Finanzamt eingereicht haben, denn die Abgabefrist endete spätestens am 31.12.2012. Es sei denn, Sie waren nicht zur Abgabe verpflichtet (Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Antragveranlagung).

 

Fristverlängerung für Steuererklärungen mit Steuerberater

Die Steuererklärung 2011 ist erst am 31.12.2012 abzugeben, wenn ein Steuerberater diese erstellt. Für darüber hinausgehende Fristverlängerungen bis zum 28.2.2013 haben die Steuerberater dem Finanzamt für die Steuererklärungen des Jahres 2011 bis spätestens zum 31.12.2012 begründete Einzelanträge einzureichen. Einem mit Gründen versehenen Fristverlängerungsantrag ist regelmäßig zu entsprechen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Abgabe der Steuererklärung per ELSTER zusagt. Fristverlängerungen über den 28.2.2013 hinaus kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Im Fristverlängerungsverfahren gelten die Angehörigen der steuerberatenden Berufe in ihrer eigenen Steuerangelegenheit als "beraten".

 

Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung

Das Finanzamt kann die Steuererklärungen für das Jahr 2011 auch vorzeitig anfordern, wenn die Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2010 nach dem 31.12.10 eingegangen ist und zu einer Abschlusszahlung

  • entweder von mehr als 15.000 Euro und mehr als 10 % der verbleibenden Steuerschuld oder
  • von mehr als 250.000 Euro geführt hat

Darüber hinaus kann das Finanzamt die Steuererklärungen vorzeitig anfordern, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalls zweckmäßig erscheint. Desweiteren ist eine vorzeitige Anforderung möglich, wenn es die Arbeitslage des jeweiligen Finanzamtes erforderlich macht. Vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen für das Jahr 2011 sollen frühestens auf den 30.9.2011 unter Fristsetzung von mindestens drei Monaten erfolgen.

Eine Fristverlängerung bei vorzeitigen Anforderungen von Steuererklärungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen auf Einzelantrag in Betracht. Ergibt sich bei einem Steuerberater  eine Häufung von vorzeitigen Anforderungen, so ist dem, auf Antrag, durch angemessene Fristverlängerung Rechnung zu tragen. Wird ein Abgabetermin nicht eingehalten, ist - ohne vorheriges Erinnerungsschreiben - ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen.


Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärungen

Steuererklärungen des Jahres 2011 von steuerlich nichtberatenen Steuerpflichtigen sind unter Fristsetzung von mindestens vier Wochen im Allgemeinen so anzumahnen, dass das Ende der Frist zur Erklärungsabgabe spätestens auf den 30.9.2011 fällt. Wird bei beratenen Steuerpflichtigen über die allgemeine Fristverlängerung (31.12.2011) hinaus keine Fristverlängerung beantragt, ist grundsätzlich - ohne vorheriges Erinnerungsschreiben - das Zwangsgeldverfahren einzuleiten.

 

Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen

Wird eine auf Antrag eingeräumte Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten oder wird die Steuererklärung bis zu dem in der Erinnerung gesetzten Abgabetermin nicht abgegeben, ist grundsätzlich das Zwangsverfahren nach den §§ 328 ff. Abgabenordnung einzuleiten.

Das Zwangsgeld kann auch mehrfach festgesetzt werden. Sie haben gute Chancen das Zwangsgeld zu vermeiden oder wieder erstattet zu bekommen. Bitte wenden Sie sich an einen fachkundigen Steuerberater.

Sollte das Zwangsgeld nicht zum Erfolg führen kann das Finanzamt auch Zwangshaft beantragen. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Möglichkeit die Steuern zu schätzen. Spätestens jetzt, sollten Sie steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

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